Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Private Haftung des GmbH -Geschäftsführers wegen Verbindlichkeiten der GmbH aus der Insolvenz

Häufig versuchen Gläubiger einer GmbH, die in die Insolvenz geraten ist, den Geschäftsführer dieser GmbH in Anspruch zu nehmen. Dieser solle persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. 

Hergeleitet wird diese mutmaßliche persönliche Haftung aus einem schädigenden Verhalten des Geschäftsführers. Dabei wird sodann auf eine angebliche Haftung aus unerlaubter Handlung wegen einer Schutzgesetzverletzung (meistens wird der Betrug gem. § 823 Absatz 2 BGB iVm. § 263 Absatz 1 StGB benannt) abgestellt.  

Schadensersatzprozesse werden von Rechtsschutzversicherungen finanziert, sodass es leider häufig vorkommt, dass Geschäftsführer in Anspruch genommen werden.

Eine derartige Inanspruchnahme ist aber häufig nicht gerechtfertigt!

Fehlender Beweis des aktiven Handelns oder Unterlassens

Derjenige, der den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen will, trägt die Beweislast für die Täuschungshandlung des Geschäftsführers. Diese kann in einem aktiven Tun oder einem Unterlassen liegen.

Das aktive Tun des Geschäftsführers muss zu dem genau bezeichneten Schaden geführt haben. Dieser Beweis ist in den meisten Fällen schwierig bis gar nicht zu führen, denn die Handlung des Geschäftsführers muss konkret dargestellt werden. 

Nach § 13 Absatz 1 StGB steht das Unterlassen der aktiven Handlung gleich, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht. 
Der Täter muss Garant sein, um sich strafbar gemacht haben zu können. Garant ist, wer durch seine rechtliche Stellung dazu verpflichtet ist, den tatbestandlichen Erfolg durch aktives Tun abzuwenden. Hierbei genügt nicht die lediglich sittliche Pflicht oder eine bloße Möglichkeit zur Handlung. 

§43 GmbHG

In den seltensten Fällen wird dem Geschäftsführer eine derartige Garantenstellung unterstellt werden können. Im Regelfall ergibt sich eine solche Garantenpflicht nämlich nicht alleine aus der Stellung eines Geschäftsführers der GmbH. 

Die dem Geschäftsführer nach § 43 Absatz 1 GmbHG obliegende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, umfasst zwar auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft ordnungsgemäß verhält. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur im Innenverhältnis der Gesellschaft, das heißt nicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis. Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung regelt § 43 Absatz 1 GmbHG lediglich die Verpflichtung des Geschäftsführers aus seinem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Sinn und Zweck der Norm ist es nicht, die Gläubiger vor mittelbaren Folgen fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen.  Bereits in § 43 Absatz 2 GmbHG ist geregelt, dass eine Pflichtverletzung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft begründen, nicht hingegen der Gläubiger. 

Meine Kanzlei hat hierzu vor dem Landgericht Dortmund bereits zwei aktuelle Entscheidungen erstritten (Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 161/18 und Urteil vom 05.04.2019 – 12 O 216/18) und in beiden Fällen Recht behalten.

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